Argumente gegen die Zustimmung zum Vertrag über eine Verfassung für Europa

von Prof. Dr. Jur. K. A. Schachtschneider

 

Damit sollen nicht nur die nationalen Eigenheiten der einzelnen europäischen Länder negiert, sondern vor allem den  im Interesse der Monopolbourgeoisie handelnden Regierungen das einheitliche „Recht“ auf das Eingreifen der europäischen Staatsgewalt mit aller Härte garantiert werden.

Hierbei soll das Volk nicht einmal gefragt werden, ob es eine europaweite Verfassung überhaupt will. Von der derzeitigen deutschen Regierung soll hier in Übereinstimmung mit den Regierungen der anderen europäischen Staaten (ebenfalls ohne Zustimmung des Volkes) die neue europaweit gültige Verfassung ausgearbeitet und beschlossen werden.

Es wird damit zu rechnen sein, daß die Grundgesetzartikel 25, 26 und 87a und einige andere ersatzlos gestrichen werden, da sie seitens der „Regierung“ für nicht mehr zeitgemäß gehalten werden. Dafür werden die Notstandsgesetze ausgeweitet. Gezielte Tötungen… Mehr dazu in den folgenden Ausführungen:

 

  1. Der Verfassungsvertrag ist mittels des Konventsverfahrens ohne demokratische Dignität oktroyiert worden.

Mit anderen Worten: das Volk soll nicht gefragt werden, ob es eine europaweite Verfassung überhaupt will.

 

  1. Nach dem demokratischen Prinzip des Grundgesetzes darf Deutschland seine existentielle Staatlichkeit nicht auf eine europäische Union übertragen, die keine eigenständige demokratische Legitimation und keine originäre Hoheitsgewalt hat. Die Gründung des existentiellen Unionsstaates setzt eine sich dafür öffnende neue Verfassung Deutschlands nach Art. 146 des Grundgesetzes voraus, die nur durch Referendum des deutschen Volkes gegeben werden kann.

Mit anderen Worten: Das Übertragen der Staatlichkeit der Bundesrepublik auf eine Europäische Union ist ohneBefragung des Volkes laut Grundgesetz nicht möglich !!

  1. Die politische Klasse akklamiert ohne ernsthaften Diskurs dem Verfassungsvertrag und versucht die Öffentlichkeit durch Propaganda und medienwirksame Feierlichkeiten zu beruhigen. Ohne hinreichenden Diskurs in der Öffentlichkeit und insbesondere in den Parlamenten des Bundes und der Länder ist die Europäische Staatsgründung demokratiewidrig, nicht anders als der Unionsstaat, der gegründet werden soll.

Mit anderen Worten: Ohne Zustimmung der Parlamente des Bundes und der Länder ist der Verfassungsvertrag demokratiewidrig!

  1. Als echter Bundesstaat ist die Europäische Union mit Aufgaben und Befugnissen eines existentiellen Staates ausgestattet, ohne daß diese durch ein europäisches Volk, das sich zu einem existentiellen Staat verfasst hat, legitimiert wird. Die Völker der Mitgliedstaaten können die gemeinschaftliche Ausübung der übertragenen Hoheitsrechte nur legitimieren, wenn das demokratisch unverzichtbare Prinzip der begrenzten Ermächtigung eingehalten wird. Allein dieses Prinzip ermöglicht die Verantwortbarkeit der Unionspolitik durch die nationalen Parlamente. Darüber hinaus gehenden weiten und offenen Ermächtigungen der Union mißachten das demokratische Prinzip des Grundgesetzes auch insoweit, als dieses nach Artikel 79 Abs. 3 des Grundgesetzes unabänderlich ist.

Mit anderen Worten: Gemeinschaftliche Hoheitsrechte dürfen laut Grundgesetz nur eine begrenzte Ermächtigung erhalten.

  1. Die Wirtschafts- und Währungsunion schafft in der EU eine neoliberale Wirtschaftsverfassung des Marktes und des Wettbewerbs. Diese ist mit dem Sozialprinzip des Grundgesetzes, zumal mit dessen Prinzip der wirtschaftlichen Stabilität, das die Pflicht zur wirtschaftlichen Beschäftigungspolitik einschließt, unvereinbar. Aufgrund der Grundfreiheiten erzwingt der europäische Gerichtshof die Deregulierung der mitgliedstaatlichen Wirtschaftsordnungen. Seine Judikatur überantwortet die Wirtschaft dem europäischen und global integrierten Markt und Wettbewerb. Sie läßt der staatlichen Beschäftigungspolitik entgegen dem Stabilitätspakt des Grundgesetzes keine wirkliche Chance. Insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit führt zum Niedergang des Wirtschaftsstandortes Deutschland.

Mit anderen Worten: Die deutsche Regierung will sich mit der Wirtschafts-und Währungsunion der EU aus der Sozialverantwortung des Grundgesetzes stehlen!

  1. Die Haushaltskontrolle der Union ist mit der Budgetverantwortung des nationalen Parlaments, welche untrennbar mit der Wirtschaftshoheit des existierenden Staates verbunden ist, nicht vereinbar.

Mit anderen Worten: Die im europäischem Maßstab handelnden Monopole sind bestrebt, sich mit der Euräischen Verfassung der Haushaltskontrolle der eigenen Parlamente zu entziehen.

 

  1. Der Rat der Union bestimmt die Grundzüge der Wirtschaftspolitik auch Deutschlands, gemäß der Wirtschaftsverfassung der Union, aber zu Lasten der grundgesetzlichen Wirtschaftsverfassung und, soweit das geboten erscheint, auch zu Lasten der deutschen Wirtschaftsinteressen.

Mit anderen Worten: Der Europarat würde zukünftig die Grundzüge der Wirtschaftspolitik Deutschlands vorgeben.

 

  1. Das Herkunftslandsprinzip/ das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung entdemokratisiert weitgehend die Lebensverhältnisse der Mitgliedstaaten, etwa im Lebensmittelrecht, im Dienstleistungs- und Arbeitsrecht, weil nicht die eigenen Gesetze des Bestimmungslandes, sondern die des Herkunftslandes maßgeblich (geworden) sind.

Mit anderen Worten: Die europäische Monopolbourgeoisie will in Gesetzesform europaweit absichern, dass der

billigste Anbieter genommen werden darf, ob das nun gegen die Gesundheit der arbeitenden Klasse der europäischen Staaten gerichtet ist oder nicht,  interessiert nicht. Der Maximalprofit der europäischen Monopolbourgeoisie soll damit zum Leitmotiv werden, auch wenn dies sitten - oder gesundheitswidrig sein sollte !!

 

  1. Der demokratisch nicht legitimierte Gerichtshof versteht sich als Motor der Integration. Er hat die Rechtsprechung in Grundsatz-, insbesondere in Grundrechtsfragen mittels der von ihm durchgesetzten unmittelbaren und vorrangigen Anwendbarkeit des Unionsrechts, aber auch durch die Umwandlung der Grundfreiheiten in grundrechtsgleiche subjektive Rechte an sich gezogen (usurpiert) und die nationale Verantwortung für das Recht entwertet. Er hat damit auch die nationale Politik entmachtet. Den Vorrang des gesamten Unionsrechts, einschließlich des sekundären und teritären Unionsrechts, vor dem gesamten Recht der Mitgliedstaaten, sogar vor deren Verfassungsgesetzen schreibt Art. 1-6 VV erstmalig im Vertragstext fest. Das widerspricht dem Maastricht- Urteil des Bundesverfassungsgerichts und ist mit der existentiellen Staatlichkeit der Mitgliedstaaten unvereinbar.

Mit anderen Worten: sollte dieser Verfassunsvertrag Wirklichkeit werden, würde es für den einfachen europäischen Bürger so gut wie unmöglich sein, sein Recht einzuklagen!

 

  1. Der Grundrechtsschutz gegenüber den Rechtsakten der Union läuft, seit der Europäische Gerichtshof die Verantwortung hat, weitestgehend leer. Der Gerichtshof hat nicht einen Rechtsakt der Union für Grundrechtswidrig erklärt. Der Vorbehalt des Bundesverfassungsgerichts, daß der Wesensgehalt der Grundrechte im allgemeinen unangetastet bleiben müsse, ist praktisch ohne Bedeutung.

Mit anderen Worten : Die Grundrechte der Bürger der Bundesrepublik, die im Grundgesetz fixiert wurden, wären damit null und nichtig !!

  1. Die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit ermöglicht den Unternehmen, die Unternehmensform des Gründungsstaates in allen Mitgliedstaaten zu nutzen. Das leitet das Ende der Mitbestimmung in Deutschland ein.

Mit anderen Worten: Die teilweise Mitbestimmung der Arbeiterklasse in den Gewerkschaften würde damit völlig unmöglich. Streikdrohungen liefen ins Leere oder würden, wie unter Art.2 EMRK vorgesehen, mit europäischen Polizei- und Sicherheitskräften niedergeschlagen werden können! !

 

  1. Der Grundrechtschutz ist in schlechte Hände geraten, weil der Europäische Gerichtshof für den Grundrechtschutz nicht demokratisch legitimiert ist. Die Europäische Grundrechtcharta schwächt den Grundrechtschutz. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums steht genauso wenig in der Charta wie ein Recht auf Arbeit. Die Medienfreiheit etwa ist nur zu achten, die Lehrfreiheit ist nicht genannt, u.a.m.

Mit anderen Worten: die bürgerlichen Freiheiten: wie Redefreiheit, Versammlungsfreiheit und Pressefreiheit würden damit weiter ausgehöhlt werden und keiner könnte sie einklagen, da diese im Unterschied zu den Grundgesetzen der europäischen Länder in der Europäischen Verfassung gar nicht vorgesehen sind !!

 

  1. Die Grundrechtscharta der europäischen Verfassung ermöglicht für den Kriegsfall und den Fall unmittelbarer Kriegsgefahr die Todesstrafe. Diese kann nach den verteidigungspolitischen Ermächtigungen der Union eingeführt werden. Um einen „Aufruhr“ oder „Aufstand“ „rechtmäßig niederzuschlagen“ darf trotz des Rechts auf Leben getötet werden:

In der 12. Erklärung betreffend die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, die die gleiche Verbindlichkeit hat, wie

die Grundrechte selbst, steht unter Art. 2 (Recht auf Leben) Art. 2 EMRK: Eine Tötung wird nicht als Verletzung die

ses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird die unbedingt erforderlich ist, um   

a)       jemanden gegen rechtwidrige Gewalt zu verteidigen;

b)       jemand rechtmäßig festzunehmen oder jemanden dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist an der Flucht zu hindern;

c)       einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen

 

              Art.2 des Protokolls Nr.6 zu EMRK:

„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden. Diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Rechtvorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden.

               Mit anderen Worten: Sollte diese neoliberale Wirtschaftsordnung Europas in Gefahr sein ( z. B. flächendeckende

               Streiks oder Kriegsgefahr )würde die Europäische Verfassung die Todesstrafe wieder einführen !!

 

  1. Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist ein existentielles Staatsgebiet. Dessen Sicherheit zu gewährleisten übernimmt mehr und mehr die Europäische Union, ohne das wirklich leisten zu können. Die Europäische Staatsanwaltschaft und der und der Europäische Haftbefehl greifen tief in die nationale Strafhoheit ein.

Mit anderen Worten : Damit würde die vielgepriesen Demokratie in Deutschland, die von der Monopolbourgeoisieohnedies schon unterhöhlt wurde, ein Phantom. Der einzelne Bürger in den europäischen Staaten wäre dem neoliberalen europäischen Rechtesystem hilflos ausgeliefert, da ein als „Terrorist“ Angeklagter jederzeit an jedem Ort Europas verhaftet und zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann.

  1. Die Mitgliedstaaten verlieren weitgehend die Verteidigungshoheit durch Integration der Streitkräfte in die gemeinsame Verteidigung. Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktbewältigung und Stärkung der internationalen Sicherheit können Kriege sein, wie sie gegen den Irak geführt wurden. Eine humanitäre Intervention dieser Art ist durch das völkerrechtliche Gewaltverbot untersagt. Die Union aber spricht sich das Recht zum Kriege zu !!

 

  1. Die finanzpolitische Generalklausel des Art. 1-54VV ist der Europäische Rat ermächtigt, den Kern der Verfassung, nämlich alle Regelungen des Teil III Titel III, der den Binnenmarkt, die Wirtschafts- und Währungsunion, den Raum der Freizeit, der Sicherheit und des Rechts und viele andere Politikbereiche umfaßt, ganz oder zum Teil zu ändern, ohne daß die nationalen Parlamente oder gar Völker dem zustimmen müßten. Auch das europäische Parlament und die Kommission sind nur anzuhören. Zwar dürfen die Zuständigkeiten der Union nicht überschritten werden, aber diese Zuständigkeiten sind in Art. 1-13 und 14 VV äußerst weit gefaßt. Die engeren Regelungen des Teils III der Verfassung über die Politiken und Verfahren sind nicht maßgeblich, weil sie keine Zuständigkeiten regeln. Für die mitgliedstaatliche Zustimmung genügt die der Bundesregierung, weil der Beschluß des Europäischen Rates kein völkerrechtlicher Vertrag ist, wie ihn Art.59 Abs.2 GG voraussetzt !!

Mit anderen Worten: Die Regierungen der einzelnen EU – Staaten wollen die Europäische Verfassung ohne Zustimmung ihrer Völker einfach durchwinken.

Damit wären die Rechte der Monopolbourgeoisie im Interesse der Erlangung von Maximalprofiten grenzüberschreitend und ohne parlamentarische Kontrolle in den einzelnen Ländern völlig  gesichert. Da sie damit auch das Rechtssystem in den einzelnen Ländern in der Hand hätten und grenzenlos, ebenfalls ohne jegliche parlamentarische Kontrolle, Kriege führen könnten, wäre dies bereits Faschismus pur !!!

 

 

Ausblick: Sollte es der Bevölkerung der europäischen Staaten nicht gelingen, Volksabstimmungen zu dem oben genannten Europäischen Verfassungsvertrag zu erzwingen und das Inkrafttreten dieses Vertrages zu stoppen, so wäre eine Faschisierung des öffentlichen Lebens dieser Länder vorprogrammiert !

Dann würden über kurz oder lang  die Grundgesetzartikel 25, 26 und 87a und einige andere ersatzlos gestrichen werden, da sie mit dem Europäischen Verfassungsvertrag nicht übereinstimmen.. Dafür würden dann die schon bestehenden Notstansgesetze ausgeweitet. Angriffskriege, im Nürnberger Kriegsverbrecherprozess als schlimmste Form des Faschismus bezeichnet,

gezielte Tötungen, sowie jegliche Beschneidung demokratisch bürgerlicher Rechte wären dann gültiges Recht, gegen das die europäischen Staatsbürger keinen Einspruch erheben könnten.

 

Kein normal denkender Mensch kann das wollen !

 

Unser Aufruf an alle : Unterstützt durch Euere Unterschrift die Forderung nach einer Volksabstimmung über eine Europäische Verfassung !

 

 

 

„Mütter gegen den Krieg Berlin- Brandenburg“ , T/F : 0331 71 17 71

 

 

Ge. Gr.